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Junge Eltern spielen mit Sohn auf dem Teppich

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

Deine Ansprüche und wie du die Anträge stellst

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie des Präsenzdieners und weiterer unterhaltsberechtigter Personen haben Personen, die den Grundwehrdienst leisten, Anspruch auf Familienunterhalt.

Zur Abdeckung der notwendigen Kosten für die Beibehaltung der Wohnung gebührt ihnen die Wohnkostenbeihilfe.

Antragstellung

Der Antrag kann bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Präsenzdiener seinen Dienst versieht. Zur Antragsstellung sind auch die Personen, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, berechtigt.

Für den Familienunterhalt sind folgende Dokumente und Unterlagen notwendig:

  1. Heiratsurkunde
  2. Geburtsurkunde der Kinder
  3. Gehalts- bzw. Lohnbestätigung
  4. Meldebestätigung

Für die Wohnkostenbeihilfe folgende:

  1. Mietvertrag
  2. eventuell Gehaltsbestätigung der Ehegattin
  3. Mietzinsvorschreibungen oder Zahlungsbestätigungen wie Grundgebühren für Strom und Gas
  4. Bestätigung über Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraums aufgenommen worden sind.

Wird der Antrag auf Familienunterhalt bzw. Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Präsenzdienstes gestellt, beginnt der Anspruch erst im folgenden Monat. Der Anspruch wird mit Bescheid zuerkannt bzw. abgewiesen. (Achtung auf Einspruchsfrist!)

Die Auszahlung erfolgt jeweils am 15. des Monats durch das Bundesheer, bargeldlos auf ein Konto.

Achtung: Jede Änderung der Anspruchsvoraussetzungen ist zu melden.

Familienunterhalt

Der Anspruch auf Familienunterhalt besteht grundsätzlich für die

  • Ehegattin,
  • Kinder,
  • geschiedene Ehegattin.

Die Höhe des Familienunterhalts ist vom Einkommen des Präsenzdieners in den letzten drei Monaten vor Zustellung des Einberufungsbefehles und von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen abhängig. Bei einem Einkommen aus unselbständiger Arbeit von weniger als 3 Monaten sind unmittelbar vorher liegende Zeiten im fehlenden Ausmaß heranzuziehen. Wenn kein Einkommen bzw. Arbeitslosengeld oder Beihilfen vor Zustellung des Einberufungsbefehles (Gehaltsgesetz) bezogen wurde, wird die Mindestbemessungsgrundlage herangezogen. Maximal 80 % der Bemessungsgrundlage gelangen zur Auszahlung.

Wohnkostenbeihilfe

Diese Beihilfe dient zur Abdeckung jener Kosten, die dem Präsenzdienstpflichtigen aus der Beibehaltung seiner Wohnung entstehen. Er muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles dort gewohnt haben oder zumindest der Wohnungserwerb nachweislich vor Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet worden sein.

Als Wohnungskosten gelten:

  • alle Arten eines Entgelts für die Benutzung der Wohnung inklusive Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
  • Rückzahlung von Darlehen, die zur Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden,
  • Grundgebühren für Strom und Gas sowie die Grundgebühr des Festnetztelefons.

Präsenzdiener mit Anspruch auf Familienunterhalt im gemeinsamen Haushalt erhalten bis zu 20 % der Bemessungsgrundlage ersetzt, wenn die Ehegattin kein oder nur ein geringes Einkommen hat.

Präsenzdiener ohne Anspruch auf Familienunterhalt im gemeinsamen Haushalt erhalten bis maximal 30 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage.