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Steuertipps für Lehrlinge, Teilzeit Arbeitende und geringfügig Beschäftigte

Eine Aktion von
Eine Aktion von ÖGJ und ÖGB-Beratungszentrum

Sie arbeiten Teilzeit oder sind noch in einem Lehrverhältnis? Dann können Sie vom Finanzamt Geld bekommen. Auch geringfügig Beschäftigte können in manchen Fällen über die so genannte "Negativsteuer" eine nette Steuer-Gutschrift und damit Geld bar auf die Hand erhalten.

AlleinerzieherInnen und AlleinverdienerInnen, die nur wenig verdienen oder gar kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit haben, sollten ebenfalls weiterlesen. Auch für Sie haben wir wertvolle Steuertipps parat.

Um das Geld zu bekommen, gilt in allen Fällen: Man muss einen Antrag beim Finanzamt einbringen.
Wir zeigen Ihnen, wie das geht.

Eine steuerliche Entlastung ist Ihr gutes Recht. Holen Sie sich Ihr Geld zurück.

 Negativsteuer - WER bekommt das Geld?
 WIE VIEL darf man verdienen, um die Negativsteuer zu bekommen?
 WIE bekommt man das Geld?
 So füllen Sie die ArbeitnehmerInnenveranlagung aus
 Was Sie noch wissen sollten...
 Die ArbeitnehmerInnenveranlagung zahlt sich aus
 Formulare für die ArbeitnehmerInnenveranlagung

Negativsteuer - WER bekommt das Geld?

ArbeitnehmerInnen mit niedrigem Einkommen zahlen keine Lohnsteuer. Das sind vor allem
· Lehrlinge,
· Teilzeitbeschäftigte und
· geringfügig Beschäftigte.

Abgaben in die Sozialversicherung fallen aber auch für die meisten "KleinverdienerInnen" an. Denn alle ArbeitnehmerInnen, die ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze haben, sind sozialversicherungspflichtig. 2007 betrug die Geringfügigkeitsgrenze 341,16 Euro brutto im Monat, 2008 sind es 349,01 Euro. Die Steuergutschrift kann immer erst rückwirkend beantragt werden. (z. B. 2009 also für 2008 und weiter zurück liegende Jahre, siehe weiter unten).

Zehn Prozent der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 110 Euro im Jahr, können sich ArbeitnehmerInnen, die keine Steuern zahlen, als Negativsteuer von der Finanz zurückholen.

Auch geringfügig Beschäftigte, die sich freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung versichern und damit Beiträge zahlen, können die Negativsteuer beantragen. Dasselbe gilt für ArbeitnehmerInnen, die mit mehreren geringfügigen Jobs zusammen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erreichen.

Einen Teil der Sozialversicherungskosten über die Negativsteuer zurückholen können sich nur unselbständig Beschäftigte. Für freie DienstnehmerInnen, Neue Selbständige und PensionistInnen besteht diese Möglichkeit nicht.

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WIE VIEL darf man verdienen, um die Negativsteuer zu bekommen?

Bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.100 Euro können Sie die Negativsteuer beantragen.

Für ArbeitnehmerInnen, die Anspruch auf  AlleinerzieherInnen- oder  AlleinverdienerInnenabsetzbetrag  haben, ist die Einkommensgrenze für die Negativsteuer etwas höher.

Mit einem Kind: ca. 1.260 Euro
Mit zwei Kindern: ca. 1.300 Euro
Mit drei Kindern: ca. 1.360 Euro

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WIE bekommt man das Geld?

Dazu muss man einen Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung ausfüllen.
Den Antrag kann man immer erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs stellen, das ist bis fünf Jahre rückwirkend möglich. 

Das für die ArbeitnehmerInnenveranlagung nötige Formular L1  gibt es beim Finanzamt oder man macht die Veranlagung gleich über  > finanzOnline

Personen ohne Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (also z.B. Kinderbetreuungsgeld-BezieherInnen) können beim Finanzamt ebenfalls den AlleinerzieherInnen- bzw. AlleinverdienerInnenabsetzbetrag beantragen. Allerdings unter der Bedingung, dass mindestens ein Kind vorhanden ist, für das Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen wurde. Der Antrag auf Erstattung dieser Absetzbeträge kann mit dem Formular E5 gestellt werden.

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So füllen Sie die ArbeitnehmerInnenveranlagung aus

Um die Negativsteuer zu erhalten, müssen Sie auf dem Formular nur Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer ausfüllen sowie Ihr Konto und die Anzahl Ihrer Dienstgeber für das betreffende Jahr angeben.

Wenn Sie AlleinerzieherIn oder AlleinverdienerIn mit mindestens einem Kind sind, können Sie im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung zusätzlich den AlleinerzieherInnen- bzw. den AlleinverdienerInnenabsetzbetrag beantragen. Der Absetzbetrag wird ebenfalls als Gutschrift auf das Konto überwiesen.

Die Höhe des Absetzbetrages (inkl. Kinderzuschlag) hängt von der Zahl Ihrer Kinder ab. Er beträgt für AlleinerzieherInnen und AlleinverdienerInnen mit:

1 Kind: 494 Euro/Jahr
2 Kinder: 669 Euro/Jahr
3 Kinder: 889 Euro/Jahr

Für jedes weitere Kind kommen jeweils 220 Euro dazu (also bei 4 Kindern: 889 Euro + 220 Euro  = 1.109 Euro)

Da Einschleifregelungen bestehen, kann die Gutschrift - je nach Ihrem Einkommen - auch niedriger ausfallen.

Im Formular zur ArbeitnehmerInnenveranlagung müssen Sie dafür ein Kreuzerl im Feld "Alleinerzieherabsetzbetrag" oder "Alleinverdienerabsetzbetrag" machen.

Am Formularende unterschreiben nicht vergessen!
Dann heißt es nur noch, den Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung an Ihr Wohnsitzfinanzamt schicken - und auf das Eintreffen des Geldes warten.

Geringfügig Beschäftigte, die freiwillig in die Sozialversicherung zahlen und ArbeitnehmerInnen mit mehreren geringfügigen Jobs, deren Gesamteinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, müssen noch ein Feld mehr ausfüllen, um die Negativsteuer zu erhalten. Sie müssen in der Rubrik "Werbungskosten" die Gesamtsumme der Sozialversicherungsbeiträge, die Sie in dem betreffenden Jahr geleistet haben, anführen. Dann ist das Ausfüllen der ArbeitnehmerInnenveranlagung auch für Sie geschafft.

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Was Sie noch wissen sollten...

AlleinverdienerInnenabsetzbetrag

Als AlleinverdienerIn gilt, wer verheiratet ist oder für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezieht und in einer Lebensgemeinschaft lebt. Zusätzlich darf der/die PartnerIn nur ein sehr geringes Einkommen haben. (Zuverdienstgrenze 2.200 Euro bzw. 6.000 Euro mit mind. einem Kind.)

Als Negativsteuer erhält man den AlleinverdienerInnenabsetzbetrag allerdings nur ausbezahlt, wenn man für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezieht.

AlleinerzieherInnenabsetzbetrag

AlleinerzieherIn ist, wer nicht in einer Partnerschaft lebt und für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezieht.

Die ArbeitnehmerInnenveranlagung zahlt sich aus: Ein Beispiel

Werner H., Waltraud K. sind froh, dass es die ArbeitnehmerInnenveranlagung gibt.

Werner H. verdiente 2007 als Lehrling im Einzelhandel 720 Euro brutto im Monat. Davon wurden ihm monatlich 123,84 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen. Mit der ArbeitnehmerInnenveranlagung erhält er eine Steuergutschrift von 110 Euro für das Jahr 2007 ausbezahlt.

Waltraud K. ist Alleinerzieherin und hat eine Tochter. Sie hat in ihrem Teilzeitjob als Arbeiterin vergangenes Jahr durchschnittlich 760 Euro brutto im Monat verdient. Frau K. beantragt die ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2007 und darf sich über eine schöne Steuergutschrift freuen. Sie erhält den vollen AlleinerzieherInnenabsetzbetrag und die Negativsteuer für die Sozialversicherungsbeiträge, insgesamt also 604 Euro für das Jahr 2007 ausbezahlt.

Eine steuerliche Entlastung ist Ihr gutes Recht!
Holen Sie sich Ihr Geld zurück.

 Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen können Sie alle Steuerformulare downloaden oder online ausfüllen

Sie möchten mehr Information?
Wir freuen uns über Ihre Fragen und Anregungen.

Ihre Ansprechstelle in der ÖGB-Zentrale,
Laurenzerberg 2, A-1010 Wien:

ÖGB-Beratungszentrum
(zuständig für geringfügig Beschäftigte)
Elisabeth Rolzhauser, Tel: 01/53 444 DW 509
E-Mail: beratungszentrum@oegb.at

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