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Der Jugendvertrauensrat

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, sind folgende Organe zu bilden:

  • Die Jugendversammlung
  • Der Wahlvorstand für die Wahl des Jugendvertrauensrates
  • Der Jugendvertrauensrat

Jugendliche ArbeitnehmerInnen im Sinne dieses Hauptstückes sind ArbeitnehmerInnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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