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Soldaten von hinten mit einem Gebäude im Hintergrund
Arbeitsrechtliches

Sicherung des Arbeitsplatzes

Der Bestand des Arbeitsverhältnisses bleibt durch die Einberufung zum Präsenzdienst unberührt. Deine Arbeitsstelle bleibt dir also erhalten. Während des Präsenzdienstes ruht die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung.

Für wen gilt das Arbeitsplatzsicherungsgesetz?

Es gilt für

  • alle Arbeitnehmer:innen der Privatwirtschaft,
  • Heimarbeiter:innen,
  • öffentlich Bedienstete

Als Präsenzdienst ist der ordentliche oder außerordentliche Präsenzdienst, also Grundwehrdienst, Truppenübungen, Kader- oder freiwillige Waffenübungen, die Zeit als Zeitsoldat, anzusehen.

Mitteilungspflichten an den Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer, der zum Präsenzdienst einberufen wird, hat den Arbeitgeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Unverzüglich bedeutet am nächsten Arbeitstag. Ist der Arbeitnehmer unverschuldet daran gehindert, so hat er die Mitteilung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes vorzunehmen. Diese Meldung ist für dich auch wichtig, da du mit dem Zeitpunkt der Meldung Kündigungsschutz genießt.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zustellung des Einberufungsbefehls dürfen die Arbeitnehmer vom der Arbeitgeber nur nach vorheriger gerichtlicher Zustimmung gekündigt oder entlassen werden. Dies gilt bis zum jeweiligen Ende dieses Kündigungs- und Entlassungsschutzes. Hat der Arbeitgeber in Unkenntnis über die bereits erfolgte Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Zustellung des Einberufungsbefehles eine Kündigung oder Entlassung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Mitteilung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Beendigungserklärung nachkommt. Ist der Arbeitnehmer durch einen nicht von ihm zu vertretenden Hinderungsgrund über die Frist von 14 Tagen hinaus an der Mitteilung verhindert, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer unverzüglich nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes seiner Mitteilungspflicht nachkommt.

Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:

  • Bei einem Präsenzdienst, der kürzer als zwei Monate dauert, gilt dieser Schutz im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenzdienstes ab dessen Beendigung.
  • Bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, endet der Schutz vier Jahre nach dem Antritt.
  • In allen übrigen Fällen gilt der Schutz für einen Monat nach Beendigung des Präsenzdienstes.

Ergeben sich bei Berechnung der Frist Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung durch das Gericht

Eine Kündigung oder Entlassung in dem Zeitraum, für den ein Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht, ist dann rechtswirksam, wenn vor ihrem Ausspruch die Zustimmung des Gerichtes eingeholt wird und sie unmittelbar nach der Entscheidung des Gerichtes ausgesprochen wird. Eine Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn der Betrieb schon stillgelegt wurde und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht möglich ist.

Das Gericht darf einer Kündigung nur zustimmen wegen

  • der bevorstehenden Stilllegung des Betriebes,
  • der bevorstehenden oder schon durchgeführten Stilllegung der Betriebsabteilung
  • und wenn der Arbeitnehmer, obwohl er es verlangt hat, nicht an einem anderen Arbeitsplatz oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne erhebliche Schäden weiterbeschäftigt werden kann.

Wurde ein Arbeitnehmer wegen eines der oben angeführten Gründe gekündigt und entfällt dieser Grund während des Zeitraumes des Kündigungsschutzes, so ist die Kündigung dann rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer sein früheres Arbeitsverhältnis fortsetzen will.
Der Arbeitgeber ist davon innerhalb von 14 Tagen nach dessen Verständigung beziehungsweise innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis über den Wegfall des Kündigungsgrundes zu informieren.
Des Weiteren darf das Gericht einer Kündigung oder Entlassung zustimmen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles dauernd unfähig wird, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Schließlich kann sich der Arbeitnehmer, nach der Belehrung über den Kündigungs- und Entlassungsschutz durch den Vorsitzenden des Senates in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, mit der Kündigung einverstanden erklären.

Eine Zustimmung zur Entlassung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer

  • die:den Arbeitgeber:in beim Vertragsabschluss absichtlich in Irrtum über Umstände, die für den Vertragsabschluss wesentlich sind, versetzt hat,
  • die Arbeitspflicht schuldhaft gröblich verletzt oder ohne Hinderungsgrund eine erhebliche Zeit die Arbeitsleistung unterlässt,
  • im Dienst untreu ist oder sich bestechen lässt,
  • Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verrät oder ein von der:dem Arbeitgeber:in nicht genehmigtes, dem Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt,
  • erhebliche Ehrverletzungen oder Tätlichkeiten gegen deren:dessen Familienangehörige oder eine:n Arbeitnehmer:in des Betriebes begeht,
  • sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist,
  • ein Bereicherungsdelikt begeht.

Einvernehmliche Auflösung

Eine einvernehmliche Auflösung während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes kann nur schriftlich erfolgen. Des Weiteren muss entweder eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder einer gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitnehmer:innen (Arbeiterkammer, Landarbeiterkammer) vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer über den Kündigungs- und Entlassungsschutz belehrt wurde.

Fristenhemmung

Durch die Leistung des Präsenzdienstes wird der Lauf folgender Fristen gehemmt:

  • Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die auf Gesetz, kollektivvertraglichen Regelungen oder Einzelvertrag beruhen.
  • Frist für die Weiterverwendung (Behaltepflicht) von Lehrlingen gemäß § 18 BAG, gemäß § 63 Abs.4 des Land- und ForstarbeiterInnen-Dienstrechtsgesetzes oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere Frist.
  • Die Kündigungsfrist bei Kündigungen durch den Arbeitgeber, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles bereits läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht spätestens innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall des über diese Frist hinaus andauernden Hinderungsgrundes nachkommt.

Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenzdienstes einberufen ist und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst.