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Ein Dokument und Hände dreier Personen auf Glastisch

Veranlagung von Arbeitnehmer:innen

Das Einkommensteuerrecht geht vom Jahresprinzip aus, das heißt die Steuer wird vom Einkommen eines Kalenderjahres berechnet. Die Lohnsteuer ist von dem im Kalendermonat bezogenen Arbeitslohn zu berechnen und von dem Arbeitgeber an das Finanzamt abzuführen.

Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung wird die Steuer für das im Kalenderjahr bezogene Einkommen neu berechnet. Daher kommt es dazu, dass du in dem Jahr, in dem du Präsenzdienst leistet, während der Arbeitsmonate bei Beschäftigung zu viele Steuern zahlst. Dieses zu viel bezahlte Geld kann man sich zurückholen.

Neuregelung ab 2016:

Durch die Steuerreform ergeben sich folgende Änderungen:

Eine antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung erfolgt ab dem Veranlagungsjahr 2016 dann, wenn sich auf Grundlage der aus den Lohnzetteln bekannten Höhe der nichtselbstständigen Einkünfte für die:den Steuerpflichtige:n eine Steuergutschrift ergibt. Steuerpflichtige bekommen unabhängig von einem Antrag zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückerstattet. Die antragslose Veranlagung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden (z. B. dürfen keine weiteren Einkünfte vorhanden sein).

Antragsveranlagung

Zum Zurückholen von möglicherweise zu viel bezahlten Steuern hast du fünf Jahre Zeit. Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung können geltend gemacht werden:

Freibeträge wie

  • Sonderausgaben,
  • Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum;
  • die Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes sowie der Erwerb eines dafür erforderlichen Grundstückes;
  • Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung von begünstigtem Wohnraum aufgenommen wurden;
  • Aufwendungen für Wohnraumsanierung, wobei auch Darlehensrückzahlungen berücksichtigt werden;
  • Beiträge zu Pensionsversicherungen;
  • Aufwendungen für Genussscheine und bestimmte junge Aktien;
  • Kirchenbeiträge;
  • außergewöhnliche Belastungen.

Absetzbeträge wie

  • Arbeitnehmerabsetzbetrag, bei geringem Einkommen;
  • Verkehrsabsetzbetrag;
  • Alleinverdienerabsetzbetrag;
  • Alleinerzieherabsetzbetrag;
  • Unterhaltsabsetzbetrag;
  • Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten;
  • Betriebsratsumlage;
  • typische Berufskleidung;
  • Fachliteratur;
  • Werkzeuge und Arbeitsmittel.