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Ich bin Zivildiener

Die Zivildienst-Vertrauensperson

Die Vertrauensperson hat die Interessen der Zivildiener gegenüber dem Rechtsträger, der:dem Vorgesetzten und der Einrichtung zu wahren. Dazu hat sie das Recht, von der:dem Vorgesetzten gehört zu werden und dieser:diesem auch Vorschläge zu unterbreiten. Außerdem darf die Vertrauensperson auch Zivildiener vertreten, wenn es um Angelegenheiten des Zivildienstes geht. Dabei darf sie nicht von der:dem Vorgesetzten behindert werden. Eine Versetzung von Vertrauenspersonen ist nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur möglich.

Sofern bei einer Einrichtung mindestens fünf Zivildiener zugewiesen sind, ist eine Vertrauensperson und ein:e Stellvertreter:in zu wählen. Ab 20 Zivildienern sind neben der Vertrauensperson zwei Stellvertreter:innen vorgesehen. Die Stellvertreter:innen haben die Aufgabe, die Vertrauensperson bei der Erledigung der Vertretungsaufgaben zu unterstützen und sie im Falle von Abwesenheit zu vertreten. Scheidet die Vertrauensperson aus, so übernimmt ein:e Stellvertreter:in die Tätigkeit. Die Wahl obliegt dabei einigen demokratischen Grundregeln sowie einer Meldepflicht an die Landeshauptmannschaft, die Zivildienstserviceagentur und die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Detail sind diese der Vertrauenspersonen-Wahlordnung VP-WO, BGBI. II 440/2005 zu entnehmen. Gerne unterstützt dich dabei auch dein ÖGJ-Landesbüro.