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Die Gewerkschaft kämpft für ein höheres Gehalt für Lehrlinge
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Bessere Kollektivverträge

Was ist ein Kollektivvertrag?

Kollektivverträge sind überbetriebliche schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer:innen und der Arbeitgeber:innen (in der Regel zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber:innenverbänden) abgeschlossen werden. Diese Vereinbarungen gelten für die Arbeitsverhältnisse innerhalb ihres jeweiligen Geltungsbereiches (Branche, Gebiet, Angestellte bzw. Arbeiter:innen).

Regelungen in Kollektivverträgen dürfen durch Betriebsvereinbarungen (das sind schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Betriebsrat und der:dem Betriebsinhaber:in, die z. B. Arbeitszeit, akkord-ähnliche Prämien und Entgelte für die Arbeitnehmer:innen regeln) und Arbeitsverträge nicht verschlechtert werden.

Auf Arbeitnehmer:innenseite werden Kollektivverträge in der Regel vom Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) und den einzelnen Gewerkschaften (GPA-djp, GÖD, GdG-KMSfB, Bau-Holz, PRO-GE, Vida, GPF) ausverhandelt und abgeschlossen.

Kollektivverträge gelten in der Regel für eine ganze Wirtschaftsbranche.

Inhalte eines Kollektivvertrags

Im Kollektivvertrag sind alle wichtigen wechselseitigen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis geregelt. Das sind vor allem Regelungen in Bezug auf Entlohnung (Mindestgehälter bzw. Mindestlöhne), Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Arbeitszeit.

Der Zweck des Kollektivvertrags ist, für eine möglichst große Anzahl von Arbeitnehmer:innen sowie für alle Branchen und Regionen sachgerechte  Lohn- und Arbeitsbedingungen festzulegen.

Wie kommt der Kollektivvertrag zustande?

Da der Kollektivvertrag eine Vereinbarung ist, müssen Verhandlungen geführt werden, um eine Einigung zu erreichen. Damit es überhaupt zu Verhandlungen kommt, stellen in der Regel die Gewerkschaften Forderungen auf und verlangen Verhandlungen darüber.

Die Vertreter:innen der Arbeitnehmer:innen und der Arbeitgeber:innen müssen jedoch beide bereit sein zu verhandeln, andernfalls kann kein Kollektivvertrag bzw. keine Änderung eines Kollektivvertrags zustande kommen.

Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen bzw. ein bestehender abgeändert werden kann, müssen die Verhandlungspartner:innen inhaltlich zu einer Einigung kommen.

Häufig gibt es mehrere Verhandlungsrunden, die bis zu Streikmaßnahmen führen können.

Was leistet mein Kollektivvertrag für mich?

Im Kollektivvertrag werden viele Rechte von Arbeitnehmer:innen geregelt, die in keinem Gesetz verankert sind. Regelungen des Kollektivvertrages dürfen grundsätzlich durch Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge nicht verschlechtert werden. Rechte und Ansprüche, die du dir sonst bestimmt nur sehr schwer mit deiner:deinem Arbeitergeber:in alleine ausverhandeln könntest, gelten für dich automatisch aufgrund des Kollektivvertrages. Das stärkt von vornherein deine Position gegenüber der:dem Arbeitgeber:in.

In unserer Tabelle „Das leistet der Kollektivvertrag für dich“ kannst du sehen, was im Kollektivvertrag geregelt ist und was im Gesetz.

Hier die wichtigsten Inhalte von Kollektivverträgen auf einen Blick:

  • Die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit in deiner Branche.
  • Überstundenregelungen und deren Abgeltung
  • Bezahlung von Zulagen (z. B. Schmutzzulagen, Zulagen für Bildschirmarbeit, Erschwerniszulagen)
  • Einstufung in ein Gehaltsschema, daraus resultierende Mindestentlohnung und z. B. Vorrückungen
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Übersichtstabelle: Das leistet der Kollektivvertrag für dich:

Übersichtstabelle: Das leistet der Kollektivvertrag für dich
Das regeln die KollektivverträgeDas ist in den Gesetzen geregelt
Mindestlöhne und -gehälter, LehrlingsentschädigungenEs gibt keine gesetzlichen Regelungen. Das Angestelltengesetz schreibt nur ein ortübliches oder angemessenes Entgelt vor.
jährliche bzw. regelmäßige Erhöhungen der Löhne und Gehälterkeine gesetzlichen Regelungen
Lohn- bzw. Gehaltsschema mit Einstufung, Vorrückungen und Anrechnung von Vordienstzeitenkeine gesetzlichen Regelungen
Zulagen für bestimmte Tätigkeitenkeine gesetzlichen Regelungen
Weihnachtsgeld und Urlaubsgeldkeine gesetzlichen Regelungen
Normalarbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden pro Woche40 Stunden für alle
Überstundenzuschlag in der Höhe von 50 % und höher je nach Zeitpunkt der Arbeitsleistung (zB. 100 % Zuschlag für Sonntage und Nachtarbeit)für alle Überstunden 50 % Zuschlag

Welcher Kollektivvertrag gilt für mich?

Welcher Kollektivvertrag für dich gilt, muss in deinem Dienstzettel oder Dienstvertrag angegeben sein. Der für dich gültige Kollektivvertrag muss außerdem in deinem Betrieb zur Einsicht in einem zugänglichen Raum aufliegen. Darauf ist in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

 

Wenn du trotzdem unsicher bist, welcher Kollektivvertrag für dich gilt oder z. B. vor einem Bewerbungsgespräch wissen willst, welcher Kollektivvertrag für dich zur Anwendung kommen würde, wende dich bei Fragen am besten an deine Gewerkschaft oder werde Mitglied.

 

Wie komme ich zu meinem Kollektivvertrag?

Als ÖGB-Mitglied erhältst du deinen Kollektivvertrag und detaillierte Auskünfte dazu natürlich bei deiner zuständigen Gewerkschaft. In unserem Kollektivvertragsinformationsportal stehen jedoch grundsätzlich alle Kollektivverträge auch Nichtmitgliedern zur Verfügung.

 

Für Gewerkschaftsmitglieder gibt es außerdem zusätzliche Funktionen (z. B. die Möglichkeit der Schnellabfrage über eine Suchfunktion, Druckfunktion, ein PDF erzeugen, Kollektivvertrag versenden). Oft ist es aber gar nicht so einfach herauszufinden, welcher Kollektivvertrag für einen gilt bzw. die darin enthaltenen Bestimmungen (z. B. korrekte Einstufung in ein Lohn- oder Gehaltsschema) zu verstehen.

Mitglieder erhalten daher bei Fragen zum jeweiligen Kollektivvertrag detaillierte Auskünfte und Beratung bei ihrer Gewerkschaft.

 

Du bist noch kein Gewerkschaftsmitglied? Hier kannst du online Mitglied werden!

 

Gilt der Kollektivvertrag für mich, auch wenn ich kein Gewerkschaftsmitglied bin?

Die Antwort lautet ja. Zwar gilt der Kollektivvertrag grundsätzlich nur für die Mitglieder jener kollektivvertragsfähigen Organisationen, die den Kollektivvertrag verhandelt haben. Dies ist auf Seiten der Arbeitgeber meistens kein Problem, da die Wirtschaftskammer als deren gesetzliche Interessenvertretung den Kollektivvertrag verhandelt.

 

Anders ist die Sache bei den Arbeitnehmer:innen: Nicht jede:r ist Mitglied der Gewerkschaft – was schade ist! Um jedenfalls sicherzustellen, dass vor allem in schwächer organisierten Bereichen der Kollektivvertrag kein „Minderheitenprogramm“ wird, regelt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), dass der Kollektivvertrag auf Arbeitnehmer:innenseite auch für die Nichtmitglieder - also die „Außenseiter“ – gilt (sogenannte „Außenseiterwirkung“).

 

Trotzdem ist es überaus wichtig, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Je mehr Mitglieder hinter der Gewerkschaft stehen, desto besser ist ihre Verhandlungsmacht und letztendlich das Verhandlungsergebnis für alle Arbeitnehmer:innen in der Branche.

 

Warum Kollektivverträge?

Kollektivverträge verhelfen Arbeitnehmer:innen zu vielen Rechten und Ansprüchen, die nicht in Gesetzen geregelt sind.

 

Wichtige Beispiele dafür sind Mindestgehälter bzw. -löhne oder das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, diese sind nur in Kollektivverträgen festgelegt. Häufig enthalten Kollektivverträge außerdem für Arbeitnehmer:innen noch weitaus günstigere Regelungen als die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

 

Regelmäßige Einkommenserhöhungen für Arbeitnehmer:innen

 

In Österreich gibt es keine gesetzlichen Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen, d. h. nur aufgrund von Kollektivverträgen gibt es regelmäßig höhere Löhne und Gehälter für Arbeitnehmer:innen. Jedes Jahr erreichen die Gewerkschaften hier Einkommenserhöhungen in Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite.

 

Faire Arbeitsbedingungen durch Kollektivverträge

 

Kollektivverträge sorgen auch für faire Arbeitsbedingungen. In Kollektivverträgen enthalten sind z. B. Sonderregelungen für verschiedene Berufsgruppen wie Schutzbestimmungen bei Kündigungen. Die Gewerkschaften verhandeln für jede Branche unter anderem die Arbeitsbedingungen hinsichtlich Arbeitszeit. Das Gesetz gibt hier nur den Rahmen vor.

 

Kollektivverträge regeln außerdem die Zuschläge für Schichtarbeit, Feiertagsarbeit, Überstunden oder Mehrarbeit. Auch Freizeitansprüche der Arbeitnehmer:innen (z. B. bei Übersiedlung oder Hochzeit), die Bezahlung von Zulagen und Prämien, Reisegebühren oder Taggelder und vieles mehr werden durch die Kollektivverträge erzielt.

Kollektivverträge gelten in Österreich für alle Arbeitnehmer:innen, auch wenn sie nicht Gewerkschaftsmitglieder sind (sogenannte „Außenseiterwirkung“). Trotzdem ist es überaus wichtig, sich gewerkschaftlich zu organisieren.

 

Je mehr Mitglieder hinter der Gewerkschaft stehen, desto besser ist ihre Verhandlungsmacht und somit letztendlich das Verhandlungsergebnis für die Arbeitnehmer:innen.

 

98 % aller Arbeitnehmer:innen in Österreich durch Kollektivverträge abgesichert

 

In Österreich gibt es über 800 Kollektivverträge. Jährlich verhandeln die Gewerkschaften über 450 Kollektivverträge. Eine aktuelle Studie der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development) zur Tarifbindung von Arbeitnehmer:innen bescheinigt Österreich eine hervorragende Spitzenposition im internationalen Vergleich. Fast alle österreichischen Arbeitnehmer:innen (ca. 98 %) sind durch Kollektivverträge geschützt, die Mindeststandards und rechtliche Sicherheit in den Arbeitsverhältnissen garantieren. Im Vergleich dazu sind z. B. nur 62 % der deutschen und überhaupt lediglich 14 % der Arbeitnehmer:innen in den USA durch Kollektivverträge abgesichert.

 

Geschichte der Kollektivverträge

Die bedeutendste Errungenschaft der Gewerkschaftsbewegung

Kollektivverträge sind die wichtigste Errungenschaft der Gewerkschaftsbewegung: Nicht die:der  einzelne Arbeitnehmer:in, sondern die Interessenvertretung verhandelt, um so für ganze Branchen oder Betriebe einheitliche und bessere Einkommen und Arbeitsbedingungen zu erreichen. Das große Netz an Kollektivverträgen kommt in Österreich allen Arbeitnehmer:innen zugute.

 

19. Jahrhundert – der erste Tarifvertrag

 

Kollektivvertragsverhandlungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen wurden erstmals in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts aufgenommen. Die Einigungsgespräche entwickelten sich als eine vom Verbandswillen getragene Norm, ohne damit eigenständige rechtliche Bedeutung zu erlangen. Moderne Kollektivverträge, zunächst nur auf Betriebs- oder Lokalebene abgeschlossen, konnten sich erst nach 1867 bzw. 1870 entwickeln. Erst ab 1867 wurde das Grundrecht auf Zusammenschluss in Vereinen beschlossen, mit allen Einschränkungen durch Bestimmungen über „Staatsgefährdung". Im Jahr 1870 brachte das Koalitionsgesetz die Aufhebung der Strafandrohung für Verabredungen und Streiks – und damit die Anerkennung kollektivvertraglicher Aktionen der Wirtschaftsparteien.

 

 

 

1868 wurde im europäischen Raum der erste Buchdrucker-Tarifvertrag abgeschlossen, 1873 folgte die Tarifgemeinschaft der deutschen Buchdrucker. In Österreich kam es erstmals zum Abschluss eines umfassenden Kollektivvertrages für die Buchdrucker im Jahre 1896.

 

 

 

Anfang 20. Jahrhundert

 

Bis zum Beginn des Ersten Weltkrieges waren bereits etwa 500 Kollektivverträge abgeschlossen worden. Es entstand, wie es zeitgenössische Juristen einschätzten, eine völlig neue Rechtsform zwischen Privat- und öffentlichem Recht. Der ständige „Arbeitsbeirat" des „Arbeitsstatistischen Amtes" setzte 1911 einen eigenen Ausschuss ein, um diese neue Rechtssituation zu analysieren und zu einer juristischen Lösung zu gelangen. Der Erste Weltkrieg unterbrach seine Tätigkeit und es gibt keinen Beleg dafür, inwieweit die Arbeit des Ausschusses die Grundlage für die rasche Verabschiedung des Einigungsamts-Gesetzes in der Ersten Republik bildete.

 

 

 

Der demokratische Staat verabschiedete am 18. Dezember 1919 die endgültige Fassung des Gesetzes über Einführung von Einigungsämtern mit folgenden drei Funktionen:

 

Vermittlung bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis

Tätigkeit als rechtsprechende Organe, die sich aus der Tätigkeit der Betriebsräte ergeben können

Mitwirkung, Registrierung und Kundmachung als „Tarifamt" bei Abschluss von Kollektivverträgen

Damit wurden erstmals Kollektivverträge auf Antrag einer Behörde oder einer Berufsvereinigung zur bindenden Norm für alle innerhalb eines bestimmten Geltungsbereiches abgeschlossenen Einzelverträge erklärt.

 

 

 

Reichsrecht ab 1939

 

Ab 1. Jänner 1939 wurde das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit wirksam, wo an die Stelle der freien Arbeitsverfassung die nationalistische Arbeitsverfassung der Betriebsgemeinschaft trat. Arbeitsbedingungen wurden nicht mehr frei zwischen den Partnern geregelt, sondern von staatlichen Einrichtungen dekretiert, anstelle des Kollektivvertrages trat die Tarifordnung.

 

 

 

Kollektivvertragsgesetz 1947

 

Das Reichsrecht über Tarifordnungen wurde durch das Kollektivvertragsgesetz vom 26. Februar 1947 außer Kraft gesetzt. Als Übergangsregelung blieben die einzelnen Tarifordnungen so lange in Kraft, bis an ihre Stelle neue Kollektivverträge traten. Für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft entstanden gleichlautende Regelungen im Landarbeitsgesetz. Für den Bereich der Heimarbeit entstanden nachgebildete Regelungen zum Abschluss von Heimarbeitsgesamtverträgen durch das Heimarbeitsgesetz. Durch das Kollektivvertragsgesetz wurde den Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivvertragsverhandlungen der Internationalen Arbeitsorganisation entsprochen. (BGBl. Nr. 20/1952)

 

 

 

In Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. Nr. 210/1958) erfolgte die verfassungsrechtliche Verankerung des Rechtes, dass alle Menschen zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften bilden und ihnen beitreten können, wobei hier eine indirekte verfassungsrechtliche Verankerung des Kollektivvertragswesens festgelegt wurde. Weiters erkennt auch die Europäische Sozialcharta (BGBl. Nr. 460/1969) ausdrücklich das Recht auf Kollektivvertragsverhandlungen und das Recht auf Zusammenschluss in Organisationen für einen wirtschaftlichen und sozialen Schutz an.

 

 

 

Arbeitsverfassungsgesetz 1974

 

Mit Abschluss des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG BGBl Nr. 22/1974) wurden weitere generelle Normen zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen zusammen mit den kollektivvertraglichen Normen zusammengefasst und kodifiziert (systematisch geordnet). Das ArbVG gilt für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen. Ausgenommen von den Bestimmungen über den Kollektivvertrag, die Satzung, den Mindestlohntarif, amtlich festgelegte Lehrlingsentschädigung sind Arbeitsverhältnisse der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, die Heimarbeiter sowie Arbeitsverhältnisse der öffentlich Bediensteten, für die aufgrund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichsten Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen.

 

 

 

Heute

Derzeit werden jährlich etwa 450 Kollektivverträge, ca. 30 Heimarbeitstarife, ein Heimarbeitsgesamtvertrag, eine behördliche Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, fünf Satzungen und 30 Mindestlohntarife zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen abgeschlossen.