
Aufgaben & Befugnisse
Im Jugendvertrauensrat (JVR) aktiv zu sein, bedeutet, sich als Interessenvertretung für die Anliegen der Lehrlinge und der jugendlichen ArbeitnehmerInnen im Betrieb einzusetzen. Also für die Qualität der Ausbildung (Abteilungswechsel, Einhaltung des Berufsbildes …) zu streiten und für sich und andere die Zukunft selbst in die Hand zu nehmen. Egal ob es dabei um die Übernahme der Kosten für das Berufsschulinternat, ein Prämiensystem für Lehrlinge oder eine gute Ausbildung geht. JugendvertrauensrätInnen setzen sich für ihre KollegInnen ein. Die Aufgaben eines Jugendvertrauensrates/einer Jugendvertrauensrätin sind sehr vielfältig. Sie vertreten die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge im Betrieb.
Im Klartext bedeutet dies:
- Sie können sich in alle Angelegenheiten, welche Lehrlinge und jugendlichen ArbeitnehmerInnen betreffen, einmischen und Vorschläge machen.
- Sie überwachen die Einhaltung der Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge und jugendlichen ArbeitnehmerInnen gelten. Das betrifft das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, das Berufsbild, den Kollektivvertrag u. v. m.
- Sie nehmen an den Unterweisungen über den Unfallschutz teil und können so überprüfen, ob der/die DienstgeberIn seiner/ihrer Pflicht nachkommt, die Lehrlinge und jugendlichen ArbeitnehmerInnen z. B. über die Unfallgefahren und den richtigen Umgang mit Geräten und Maschinen zu informieren.
- Sie können Vorschläge zur Verbesserung der Berufsausbildung im Betrieb und zur Verbesserung der beruflichen Weiterbildung machen.
- Damit JugendvertrauensrätInnen ihre Aufgaben erfüllen können, muss der/die DienstgeberIn über alle wesentlichen Fragen, welche die Lehrlinge und jugendlichen ArbeitnehmerInnen betreffen, Auskunft erteilen.
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
Die einheitliche Vertretung der Interessen aller ArbeitnehmerInnen hat durch den Betriebsrat, die Vertretung der besonderen Interessen der Jugendlichen durch den Jugendvertrauensrat zu geschehen. Der Jugendvertrauensrat hat mit dem Betriebsrat (und auch umgekehrt) zusammenzuarbeiten und sich in erster Linie bei Problemen oder Vorschlägen an den Betriebsrat zu wenden. Wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht, können sich die JugendvertrauensrätInnen direkt an den/die BetriebsinhaberIn wenden.
Rechte des Jugendvertrauensrates
JugendvertrauensrätInnen haben bei ihrer Arbeit einige Pflichten zu erfüllen, sie haben aber auch zahlreiche Rechte. Diese sollen sicherstellen, dass JugendvertrauensrätInnen die Interessen von jungen Menschen im Betrieb bestmöglich vertreten können und nicht von anderen Interessen beeinflusst werden.
Hier findest du einen kleinen Überblick:
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Jugendvertrauensrates entsprechen im Wesentlichen jenen der Betriebsratsmitglieder.
- Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden. Sie sind nur der Jugendversammlung verantwortlich. Das heißt, dass der gesamte JVR der Jugendversammlung regelmäßigen Bericht erstatten muss.
- Die JVR-Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und hinsichtlich des Entgelts und Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden.
- Die Funktion des Jugendvertrauensrates ist ehrenamtlich und ist unentgeltlich neben den Berufspflichten auszuüben. Für die Arbeitszeit, die aufgrund der JVR-Tätigkeit versäumt wurde, muss das Entgelt weiter bezahlt werden.
- Für JVR-Mitglieder gelten besondere Kündigungs- und Entlassungsvorschriften. Es darf nur bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz (ArbVG §130 (1)) aufgezählter Gründe zu einer Kündigung oder Entlassung kommen.
- JugendvertrauensrätInnen haben innerhalb einer Funktionsperiode Anspruch auf zwei Wochen Bildungsfreistellung. Während der Zeit der Bildungsfreistellung ist dem Jugendvertrauensrat/der Jugendvertrauensrätin weiterhin das Entgelt zu zahlen. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen werden von Gewerkschaft und Arbeiterkammer durchgeführt.
- Rechtsausübung durch Minderjährige! Für die Ausübung der Funktion eines Jugendvertrauensrates/einer Jugendvertrauensrätin bedarf der/die Jugendliche nicht der Zustimmung seines/seiner gesetzlichen Vertreters/Vertreterin.