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Ich bin Zivildiener

Das Leben im Zivildienst

Rechte

Kranken- und Unfallversicherung, Dienstfreistellung, Beschwerden und Wünsche

Kranken- und Unfallversicherung

Zivildiener sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) während der gesamten Zeit ihres Dienstes kranken- und unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für alle mitversicherten Angehörigen. Außerdem bist du als Zivildiener von Rezeptgebühren und der Servicegebühr für die e-card befreit. Der Sprengel der Versicherung ist der für deinen Wohnort zuständige. Mit dem Ende des Dienstes wird der Zivildiener von der Versicherung abgemeldet.

Tipp: Beim Arzt solltest du darauf achten, dass auf jedem deiner Rezepte auf die Rezeptgebührenbefreiung aufmerksam gemacht wird, sonst kann es dir passieren, dass die Apotheke dennoch welche verlangt. Wichtig ist auch, dass du nach dem Zivildienst selbst dafür verantwortlich bist, dich wieder bei der Krankenkasse anzumelden. Das kannst du der:dem Arbeitgeber:in (wenn du unselbstständig tätig bist), beim AMS (bei Arbeitslosigkeit) oder bei der Krankenkasse selbst machen (sofern du noch mit den Eltern mitversichert bist).

Dienstfreistellung

Zivildiener haben das Recht auf zwei Wochen Dienstfreistellung. Diese ähnelt einem Urlaub in einem normalen Dienstverhältnis. Die freien Tage sind dabei zwischen der:dem Vorgesetzten und dem Zivildiener auszumachen.

Tipp: Lass dir bei der Vereinbarung der Dienstfreistellung nicht zu viel Zeit. Wenn du keine Dienstfreistellung vor dem siebenten Monat deines Dienstes getroffen hast, so hast du Anspruch auf eine Woche „Urlaub“ am Beginn des siebenten Dienstmonats und eine Woche am Ende deines Zivildienstes. In dringenden Fällen kann der Zivildiener auch eine Sonderdienstfreistellung beantragen. Das gilt besonders für dringende persönliche oder familiäre Gründe. Diese Sonderdienstfreistellung wird, sofern noch vorhanden, vom Dienstfreistellungsanspruch abgezogen. Eine Sonderdienstfreistellung kann aber auch genehmigt werden, wenn kein Anspruch auf Dienstfreistellung mehr besteht. Auf Sonderdienstfreistellungen besteht aber kein Rechtsanspruch.

Beschwerden und Wünsche

Als Zivildiener kann man sich über eventuelles Unrecht oder Missstände in der Einrichtung schriftlich oder mündlich beschweren. Ebenso hat man auch das Recht, Wünsche vorzutragen.

  1. Wünsche
    Wünsche müssen vom Zivildiener als solche klar deklariert an die:den Vorgesetzte:n gerichtet werden. Sie müssen von dieser:diesem so schnell wie möglich behandelt oder an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Geht die:der Vorgesetzte einem Wunsch nicht zur Zufriedenheit des Zivildieners nach, so hat dieser die Möglichkeit, den Wunsch schriftlich an den Rechtsträger zu richten.
  2. Ordentliche Beschwerde
    Für das Aufzeigen von Missständen, insbesondere von Eingriffen in dienstliche Befugnisse, ist es Zivildienern möglich, ordentliche Beschwerden einzureichen.
    Wichtig sind dabei zwei Grundregeln:
    Die ordentliche Beschwerde muss den Dienstweg gehen, das heißt, dass sie vom Zivildiener zuerst bei der:beim direkten Vorgesetzten oder der Einrichtung und erst nach sechswöchiger Frist und mangelnder Erledigung durch die Einrichtung oder die:den Vorgesetzte:n innerhalb einer sechstägigen Frist beim Rechtsträger eingebracht werden darf.
    Ordentliche Beschwerden müssen kurz nach dem Beschwerdegrund, spätestens aber sieben Tage danach eingebracht werden.
  3. Außerordentliche Beschwerde
    Neben der ordentlichen Beschwerde hat man als Zivildiener auch die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle zu wenden. Diese Einrichtung ist bei der Landeshauptfrau/beim Landeshauptmann zu finden und hat den Auftrag, eine Einigung zwischen beiden Konfliktparteien zu erzielen. Erst wenn es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung kommt, kann der Zivildiener eine außerordentliche Beschwerde beim Zivildienstbeschwerderat einreichen. Dieser ist vom Gesetzgeber dazu befugt, auch vor Ort alle im Zusammenhang mit der Beschwerde stehenden Auskünfte zu verlangen.

Pflichten

Dienstantritt, Verrichtung der Dienstleistung, Einschulung, Verschwiegenheitspflicht, dienstliche Unterkunft, Dienstverhinderung

Dienstantritt

Der Zivildienstpflichtige ist verpflichtet, zum im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt den Dienst anzutreten. Tipp: Wenn du kurz vor Dienstantritt mit der Dienststelle Kontakt aufnimmst, kannst du Unklarheiten beseitigen und damit einen sicheren Start in das Alltagsleben als Zivildiener sicherstellen.

Verrichtung der Dienstleistung, Befolgung der Weisungen

Auch ein Zivildiener ist dazu verpflichtet, seine ihm laut Zuweisungsbescheid aufgetragenen Leistungen gewissenhaft, genau und pünktlich zu erfüllen. Eine dienstliche Weisung kann dann abgelehnt werden, wenn sie von einer Person erteilt wird, die dazu nicht berechtigt ist oder die Befolgung gegen das Gesetz verstoßen würde. Jeder Zivildiener darf auch kurzfristig zu Aufgaben eingeteilt werden, die nicht zu seiner Aufgabe gehören, wenn das der Dienst erfordert. Er darf aber in keinem Fall zu Diensten eingeteilt werden, die zur Anwendung von Gewalt gegen Menschen führen.

Teilnahme an der Einschulung

Während der Zeit beim Zivildienst ist der Zivildiener dazu verpflichtet, alle notwendigen Einschulungen und Fortbildungen, die ihm vom Rechtsträger vorgeschrieben werden, zu besuchen.

Einfügung in die Gemeinschaft

Natürlich ist man als Zivildiener angehalten, sich in die Gemeinschaft der Dienststelle einzufügen und nicht mit Fehlverhalten vorsätzlich das Zusammenleben im Dienst zu gefährden.

Verschwiegenheitspflicht

Während des Zivildienstes und darüber hinaus ist der Zivildiener dazu verpflichtet, die Geheimnisse der Einrichtung zu wahren. Es gilt das Datenschutzgesetz.

Dienstliche Unterkunft

Wenn der Dienstort weiter als zwei Stunden (Hin- und Rückfahrt) vom Wohnort entfernt ist oder die Art des Dienstes dies erfordert, so kann der Rechtsträger den Zivildiener zum Beziehen einer Dienstwohnung verpflichten.

Meldepflichten bei Dienstverhinderung

Der Zivildiener muss im Falle einer Dienstverhinderung diese unmittelbar seiner:seinem Vorgesetzten unter Angabe von Gründen melden. Dieser Grund muss entsprechend glaubhaft gemacht werden.

a: Krankheit

Im Fall einer Erkrankung musst du die Einrichtung umgehend über die Erkrankung und deinen Aufenthaltsort während der Dienstverhinderung informieren. Außerdem musst du schon am nächstfolgenden Werktag von eine ärztliche Bescheinigung über die Art deiner Erkrankung und die voraussichtliche Dauer organisieren und diese spätestens zwei Tage danach dem Rechtsträger zukommen lassen. Wenn die:der Vorgesetzte dies von dir verlangt, so bist du weiters verpflichtet, dich einer vertrauensärztlichen Untersuchung der Einrichtung zu unterziehen. Vorsicht: Bei einem Krankenstand von mehr als 18 Kalendertagen werden Zivildiener von der Einrichtung vorzeitig entlassen und müssen ihren Dienst zu einem anderen Zeitpunkt fortsetzen.

b: Unvorhersehbare Dienstverhinderung

Wenn du aus unvorhersehbaren und unabwendbaren Gründen deinen Dienst nicht antreten kannst, so musst du das sofort der Einrichtung melden. Dabei musst du auch die Gründe melden und glaubhaft machen.

Dienstzeiten

Tägliche und wöchentliche Dienstzeiten, Überstunden, Ruhezeiten, Pausen, Nachtdienst und Zeitausgleich

Die Dienstzeiten richten sich beim Zivildienst stark nach den Erfordernissen der entsprechenden Einrichtung.

Grundsätzlich gelten dabei aber folgende Regeln:

Tägliche Dienstzeit

Die tägliche Dienstzeit hat zwischen 8 und 10 Stunden zu betragen.

Wöchentliche Dienstzeit

Die wöchentliche Dienstzeit muss mindestens jener Zeit entsprechen, die ein normaler Dienstnehmer der Einrichtung zu leisten hat, darf aber grundsätzlich im Normaldienst 45 Stunden, bei Turnusdienst 48 Stunden nicht überschreiten. Sofern der Zivildiener regelmäßig und in einem erheblichen Ausmaß Arbeitsbereitschaft zu leisten hat, so erhöht sich die Normdienstzeit auf 50 Stunden bei Normaldienst und 52 Stunden bei Turnusdienst.

Überstunden

Sofern der Dienst dies dringend erfordert, darf die Einrichtung auch Zivildiener zu Überstunden einteilen. Die tägliche Dienstzeit darf in diesem Fall 15 Stunden und die wöchentliche 60 Stunden nicht überschreiten.

Ruhezeiten

Einmal pro Woche hat der Zivildiener ein Anrecht auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden. Wenn der Dienst dies dringend erfordert, so kann die Ruhezeit auch auf 24 Stunden reduziert werden. Wenn der Zivildiener in der Dienststelle untergebracht ist, so hat der Rechtsträger die Dienstzeiten so zu legen, dass dem Zivildiener zweimal im Monat die Reise nach Hause möglich ist. Die Ruhezeit nach durchgehend acht oder mehr Stunden Arbeit darf nicht weniger als elf Stunden dauern. Sofern der Dienst dies erfordert, kann diese Zeit reduziert werden, dem Zivildiener muss aber ein täglicher Schlaf von mindestens acht Stunden ermöglicht werden.

Ruhepausen

Ein Dienst von mehr als sechs Stunden ist durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Diese darf die Einrichtung auf bis zu drei kleinere Pausen aufteilen. Ob die Pausen in die Dienstzeit eingerechnet werden ist davon abhängig, ob dies auch bei den Beschäftigten der Dienststelle der Fall ist.

Nachtdienst

Du kannst pro Woche zu maximal 24 Stunden Nachtdienst herangezogen werden. Im Durchschnitt darf der Zivildiener aber nicht zu mehr als 16 Stunden Nachtdienst eingeteilt werden. Beim Zivildienst gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr als Nachtdienst.

Zeitausgleich

Geleistete Überstunden müssen dir 1:1 ausgeglichen werden, sofern sie die zulässige Obergrenze der wöchentlichen Dienstzeit um mehr als zehn Stunden überschreiten.