
Krank! Was nun?
Präsenzdiener sind nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) in der Krankenversicherung versichert.
Angehörige nur, wenn der Präsenzdiener einen Antrag auf kostenlose Mitversicherung für die Ehegattin oder für die Kinder bei der Gebietskrankenkasse gestellt hat. In Ausnahmefällen kann auch die Ehegattin einen Antrag auf Mitversicherung stellen. Nähere Auskünfte und Formulare bei den Gebietskrankenkassen. Für die Dauer des zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für seinePerson, nicht aber für die mitversicherten Angehörigen. Präsenzdiener und ihre Angehörigen sind nach dem ASVG nicht unfallversichert.
Im Falle der Erkrankung, Verletzung oder des Ablebens haben Präsenzdiener Anspruch auf Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz und im Falle einer Gesundheitsschädigung, die als Dienstunfall anerkannt wird, auf Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz. Zeiten, in denen aufgrund des Wehrgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst geleistet wird, werden in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG als Versicherungszeiten (Ersatzzeiten) berücksichtigt.
Krankheitsbedingt abrüsten
War der Präsenzdiener vor Antritt des Dienstes als Arbeitnehmer beschäftigt, gilt Folgendes:
- Wenn das Arbeitsverhältnis aufrecht ist und der Präsenzdiener seinen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall für das laufende Jahr noch nicht voll ausgeschöpft hat, gebührt ihm zunächst dieser Anspruch von dem/der ArbeitgeberIn. Der/Die ArbeitgeberIn ist vom vorzeitigen Ende des Präsenzdienstes und der Erkrankung zu verständigen. Dieser hat den Entgeltbezug der Krankenkassa zu melden. Nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches gebührt Krankengeld von der Krankenkassa.
- Hat der Präsenzdiener den Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem/der ArbeitgeberIn aber schon vor dem Präsenzdienst ausgeschöpft, erhält er Krankengeld von der Krankenkassa.
- Krankengeld gebührt auch, wenn vor Antritt des Präsenzdienstes Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wurde.
- Sonderregelungen für Krankengeldbezug bei Antritt des Dienstes innerhalb von drei Wochen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Schutzfristregelung). Die Höhe des Krankengeldes wird aus den Bezügen vor dem Präsenzdienst errechnet.