
Die Zivildienst-Vertrauensperson
Die Vertrauensperson hat die Interessen der Zivildiener gegenüber dem/der RechtsträgerIn, dem/der Vorgesetzten und der Einrichtung zu wahren. Dazu hat sie das Recht, von dem/der Vorgesetzten gehört zu werden und diesem/dieser auch Vorschläge zu unterbreiten. Außerdem darf die Vertrauensperson auch Zivildiener vertreten, wenn es um Angelegenheiten des Zivildienstes geht. Dabei darf sie nicht von dem/der Vorgesetzten behindert werden. Eine Versetzung von Vertrauenspersonen ist nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur möglich.
Sofern bei einer Einrichtung mindestens fünf Zivildiener zugewiesen sind, ist eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ab 20 Zivildienern sind neben der Vertrauensperson zwei Stellvertreter vorgesehen. Die Stellvertreter haben die Aufgabe, die Vertrauensperson bei der Erledigung der Vertretungsaufgaben zu unterstützen und sie im Falle von Abwesenheit zu vertreten. Scheidet die Vertrauensperson aus, so übernimmt ein Stellvertreter die Tätigkeit. Die Wahl obliegt dabei einigen demokratischen Grundregeln sowie einer Meldepflicht an die Landeshauptmannschaft, die Zivildienstserviceagentur und die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Detail sind diese der Vertrauenspersonen-Wahlordnung VP-WO, BGBI. II 440/2005 zu entnehmen. Gerne unterstützt dich dabei auch dein ÖGJ-Landesbüro.