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ROBERT JAEGER / APA / picturedesk.com
Ich bin Zivildiener

Es geht ums Geld

Tipps und Infos zu Freibeträgen und Absetzbeträgen

Bei Arbeitnehmern kommt es jetzt, wie bei Selbstständigen, zu einer Veranlagung.

Löhne und Gehälter gehören zum Einkommen jenes Kalenderjahres, in dem sie dem Arbeitnehmer zugeflossen sind. Das Einkommensteuerrecht geht vom Jahresprinzip aus, das heißt, die Steuer wird vom Einkommen eines Kalenderjahres berechnet. Die Lohnsteuer ist von dem im Kalendermonat bezogenen Arbeitslohn zu berechnen und von dem/der ArbeitgeberIn an das Finanzamt abzuführen. Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird die Steuer für das im Kalenderjahr bezogene Einkommen neu berechnet. Daher kommt es dazu, dass du in dem Jahr, in dem du Zivildienst leistest, während der Arbeitsmonate bei Beschäftigung zu viele Steuern zahlst. Dieses zu viel bezahlte Geld kann man sich zurückholen. Zum Zurückholen von möglicherweise zu viel bezahlten Steuern mithilfe der sogenannten Antragsveranlagung hast du fünf Jahre Zeit. Wie viel du dabei zurückbekommst ist davon abhängig, ob neben dem Zivildienst auch andere die Steuerlast schmälernde Faktoren zur Berücksichtigung kommen, wie Freibeträge oder Absetzbeträge.

Zu den Freibeträgen zählen:

  • Sonderausgaben,
  • Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum, die Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes sowie der Erwerb eines dafür erforderlichen Grundstückes;
  • Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung von begünstigtem Wohnraum aufgenommen wurden;
  • Aufwendungen für Wohnraumsanierung, wobei auch Darlehensrückzahlungen berücksichtigt werden;
  • Beiträge zu Pensionsversicherungen;
  • Aufwendungen für Genussscheine und bestimmte junge Aktien;
  • Kirchenbeiträge;
  • außergewöhnliche Belastungen;
  • dein Gewerkschaftsbeitrag.

Zu den Absetzbeträgen zählen:

  • Arbeitnehmerabsetzbetrag bei geringem Einkommen
  • Verkehrsabsetzbetrag
  • Alleinverdienerabsetzbetrag
  • Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten
  • Betriebsratsumlage
  • typische Berufskleidung
  • Fachliteratur
  • Werkzeuge und Arbeitsmittel
  • Studiengebühren

Wer bezahlt die Dienstkleidung?

Wenn der Dienstgeber vom Zivildiener das Tragen einer besonderen Dienstkleidung fordert oder der Dienst eine solche notwendig macht, so ist der/die RechtsträgerIn verpflichtet, dem Zivildiener diese zur Verfügung zu stellen und für die Reinigung unentgeltlich aufzukommen.

Wofür kannst du Fahrtkostenersatz einfordern?

Zivildiener haben eine Reihe von Ansprüchen zur Deckung ihrer Fahrtkosten.

VORTEILScard Zivildienst

Mit der ÖBB ÖSTERREICHCARD Zivildienst können Zivildienstleistende während Ihres Zivildienstes – und auch in der Freizeit – in ganz Österreich kostenlos das ÖBB-Bahnnetz nutzen. Darüber hinaus gibt es bei grenzüberschreitenden Auslandsreisen mit RAILPLUS eine Ermäßigung von 25 %.

Mit dem ÖBB-Bestellschein, einem Lichtbildausweis und dem Zuweisungsbescheid kann der Zivildienstleistende die ÖSTERREICHCARD Zivildienst direkt und kostenlos bei größeren ÖBB-Personenkassen bestellen. Außerdem erhält er dort auch eine vorläufige ÖBBKarte, die er bis zur Zusendung der originalen Karte nutzen kann. (Der Zuweisungsbescheid wird vor dem Zivildienstbeginn zugesendet.)

Bei Verlust der ÖBB-Karte kann der Zivildienstleistende bei größeren ÖBB-Personenkassen ein Duplikat beantragen. Mitzubringen sind der Bestellschein, der Zuweisungsbescheid und ein gültiger Lichtbildausweis. Weitere Informationen erhältst du bei den ÖBB Personenkassen, über die ÖBB Hotline 05/1717 oder unter www.oebb.at

Dienstantrittsreise

Die Kosten, die dem Zivildiener aus der Dienstantrittsreise entstehen, bekommt er im Nachhinein ersetzt. Der entsprechende Antrag liegt in der Dienststelle auf.

Tägliche Fahrtkosten

Sofern er nicht von der Einrichtung untergebracht wird, hat der Zivildiener Anspruch auf Kostenersatz der täglichen Fahrten in den Dienst, zum Wohnort und umgekehrt, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Dabei wird dem Zivildiener der Betrag überwiesen, den eine Netzkarte kosten würde. Bei mehreren zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln wird dem Zivildiener die günstigste Variante ersetzt. Außerdem werden dem Zivildiener keine ÖBB-Fahrtkosten ersetzt, da er bereits eine VORTEILScard Zivildienst bezieht. Die Kosten eines Autos werden ebenfalls nicht berücksichtigt.

Für wen besteht Anspruch auf Familienbeihilfe während des Zivildienstes?

Für die Zeit des Zivildienstes steht Volljährigen keine Familienbeihilfe zu.

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht aber weiterhin für:

  • minderjährige Zivildiener bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, sofern die monatlichen Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen;
  • Volljährige bis zum 24. Lebensjahr, für die Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes und Beginn oder Fortsetzung der Berufsausbildung.
  • Für in Berufsausbildung befindliche Volljährige, die den Zivildienst geleistet haben, kann die Altersgrenze ausnahmsweise auf die Vollendung des 25. Lebenjahres hinaufgesetzt werden.
  • Ab Erreichen der Volljährigkeit wird bei Schülern der Anspruch auf eine Familienbeihilfe auf die Dauer der Schulausbildung abgestellt.
  • Bei Studenten darf die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Jahr verlängert sein.
  • Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt sind und keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.

 

Erklärung und Höhe der Grundvergütung

Die Grundvergütung beträgt 313 Euro pro Monat (Stand 2015). Dieses Geld ist als eine Art Entschädigung für die geleistete Arbeit oder aber auch als Taschengeld zu sehen.

Infos über Anspruchsberechtigte, Höhe und Antragstellung

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie des Präsenzdieners und weiterer unterhaltsberechtigter Personen haben Zivildienstleistende Anspruch auf Familienunterhalt.

Die Höhe des Familienunterhalts ist vom Einkommen des Präsenzdieners in den letzten drei Monaten vor Zustellung des Einberufungsbefehles und von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen abhängig. Bei einem Einkommen aus unselbstständiger Arbeit von weniger als drei Monaten sind unmittelbar vorherliegende Zeiten im fehlenden Ausmaß heranzuziehen. Wenn kein Einkommen bzw. Arbeitslosengeld oder Beihilfen vor Zustellung des Einberufungsbefehles (Gehaltsgesetz) bezogen wurde, wird die Mindestbemessungsgrundlage herangezogen. Maximal 80 % der Bemessungsgrundlage gelangen zur Auszahlung. Der Antrag ist bei der Zivildienstserviceagentur einzureichen.

Der Anspruch auf Familienunterhalt besteht grundsätzlich für

  • die Ehegattin,
  • Kinder,
  • die geschiedene Ehegattin.

Für den Familienunterhalt sind folgende Dokumente und Unterlagen notwendig:

  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunde der Kinder
  • Gehalts- bzw. Lohnbestätigung
  • Meldebestätigung

Wird der Antrag auf Familienunterhalt später als drei Monate nach Antritt des Zivildienstes gestellt, beginnt der Anspruch erst im folgenden Monat. Es ist daher wichtig, dass du diesen so früh wie möglich einreichst.

Vorschriften zur Verpflegung bzw. zum Verpflegungsgeld

Beim Zivildienst gilt der sogenannte Grundsatz der Naturalverpflegung.

Damit ist gemeint, dass der Zivildiener von der Einrichtung, in der er seinen Dienst verrichtet, angemessen verpflegt werden muss.

Damit sind eine warme Hauptmahlzeit, ein Frühstück und eine weitere Mahlzeit gemeint. Dabei muss auch auf religiöse Gebote und eventuelle Anordnungen durch den Arzt/die Ärztin geachtet werden. Diese Verpflegung muss auch für dienstfreie Tage zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Verpflegung in Naturalien nicht möglich ist oder der Zivildiener an einer Mahlzeit mit Zustimmung des/der Vorgesetzten nicht teilnimmt, so bezieht der Zivildiener Verpflegungsgeld.

Für den Zivildiener

Freiwilliger Verzicht auf Verpflegung

Nimmt der Zivildiener mit Zustimmung des/der Vorgesetzten nicht teil, so bekommt er die Kosten ersetzt, die dem/der RechtsträgerIn durch die Mahlzeit durchschnittlich entstanden wären. Dieser Betrag muss mindestens 4,00 Euro betragen. 

Verpflegung nicht möglich

Wenn es dem/der RechtsträgerIn, aus welchem Grund auch immer, nicht möglich ist, den Zivildienern eine Naturalverpflegung zukommen zu lassen, so muss er/sie dem Zivildienstleistenden Verpflegungsgeld bezahlen. Dabei ist von einem Betrag von 16,00 Euro pro Tag (Stand 2015) auszugehen, wobei folgende Abzüge zum Tragen kommen:

  • wenn man den Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet, können 15 Prozent abgezogen werden,
  • wenn die Leistung des Zivildieners mit überwiegend geringer körperlicher Belastung verbunden ist, so können 10 Prozent abgezogen werden und
  • wenn eine Kochgelegenheit mit zumindest einem Herd und einem Kühl- und Gefrierschrank vorhanden ist, dürfen weitere 10 Prozent abgezogen werden.

Wenn der Zivildiener nur einzelne Mahlzeiten bekommt, so muss der/die RechtsträgerIn ihm für die entgangenen Mahlzeiten anteilig Verpflegungsgeld zahlen. Dabei wird zur Berechnung in jedem Fall der vorher errechnete Betrag herangezogen und dann ermittelt, wie hoch der Anteil der entgangenen Naturalverpflegung ist.

  • Wenn man keine warme Hauptmahlzeit bekommt, so erhält man 50 %,
  • bei Entfall der weiteren Mahlzeit 30 %
  • und bei Entfall des Frühstücks wird man mit 20 % des Verpflegungsgeldes für einen Tag entschädigt.

Beispiel: Ein Zivildiener bezieht das volle Verpflegungsgeld in der Höhe von 16,00 Euro. Aufgrund einer besonderen Situation im Dienst bekommt er kein Mittagessen. Sofern das Mittagessen die Hauptmahlzeit ist, würden dem Zivildiener jetzt 50 % vom Verpflegungsgeld zustehen, also 8,00 Euro.

Infos zu Anspruchsvoraussetzungen, Höhe und Antragstellung

Zur Abdeckung der notwendigen Kosten für die Beibehaltung der Wohnung gebührt Zivildienern eine Wohnkostenbeihilfe.

Diese Beihilfe dient zur Abdeckung jener Kosten, die dem Zivildienstpflichtigen aus der Beibehaltung seiner Wohnung entstehen. Er muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides dort gewohnt haben oder zumindest der Wohnungserwerb nachweislich vor Zustellung des Bescheides eingeleitet worden sein. Zivildiener mit Anspruch auf Familienunterhalt im gemeinsamen Haushalt erhalten bis zu 20 % der letzten Bemessungsgrundlage ersetzt, wenn die Ehegattin kein oder nur ein geringes Einkommen hat. Jene ohne Anspruch auf Familienunterhalt im gemeinsamen Haushalt erhalten bis maximal 30 % der letzten Bemessungsgrundlage. Dabei werden nie mehr als die nachweisbaren Wohnkosten ausbezahlt. Den Antrag dazu muss der Zivildiener bei der Zivildienstverwaltung abgeben.

Als Wohnungskosten gelten:

  • alle Arten eines Entgelts für die Benutzung der Wohnung inklusive Betriebskosten und laufende
  • öffentliche Abgaben,
  • Rückzahlung von Darlehen, die zur Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden,
  • Grundgebühren für Strom und Gas sowie die Grundgebühr des Festnetztelefons.

Für die Antragstellung auf Wohnkostenbeihilfe benötigt man folgende Unterlagen:

  • Mietvertrag,
  • eventuell Gehaltsbestätigung der Ehegattin,
  • Mietzinsvorschreibungen oder Zahlungsbestätigungen für Grundgebühren wie Strom und Gas,
  • Bestätigung über Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraums aufgenommen worden sind.

Tipp: Es zahlt sich aus, schon vor dem Zivildienst die Unterlagen anzusehen, da besonders bei jungen Menschen oft keine schriftlichen Mietverträge vorhanden sind. Diese sollte man vor dem Antritt entsprechend festhalten. Wird der Antrag auf Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Zivildienstes gestellt, beginnt der Anspruch erst im folgenden Monat. Es ist daher wichtig, dass du diesen so früh wie möglich einreichst. Der Anspruch wird mit Bescheid zuerkannt bzw. abgewiesen.

Wie kommst du zu deinem Zivildienstausweis?

Der Zivildienstausweis ermöglicht dem Zivildiener die Teilnahme an einer Reihe von Veranstaltungen zu einem teilweise wesentlich günstigeren Preis.

Den Antrag dafür bekommt der Zivildiener in seiner Einrichtung und muss ihn bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde der Einrichtung abgeben.